Behandlungskosten


Liebe Patientinnen und Patienten,
die Gebührenordnung für Ärzte und Therapeuten (GOÄ/GOP) ist seit über 25 Jahren nicht mehr geändert worden und entspricht schon länger nicht mehr den heutigen Anforderungen einer psychotherapeutischen Behandlung inklusive der Beantragung bei den Kostenträgern, der Dokumentationspflicht und anderen administrativen Aufgaben sowie der kontinuierlich geforderten Weiterbildung. Auch liegt das Honorar nach dem etablierten 2,3-fachen Satz mittlerweile deutlich unter dem der gesetzlichen Krankenkassen.
Ich möchte Sie daher darüber informieren, dass ich mein Honorar entsprechend angleiche und ab 2024 in der Regel den 2,6-fachen Satz (€ 113,67 für 50 min) für Einzelsitzungen (auch probatorische Sitzungen) berechne, für die Beantragung der Psychotherapie/Therapieantrag und alle weiteren Leistungen den 2,5-3,5fachen Satz.

 
Privat versicherte Patienten

 

Die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung können Sie als privat versicherte Person in der Regel bei Ihrer PKV geltend machen. Bitte nehmen Sie bereits vor oder spätestens nach der ersten Sitzung Kontakt mit Ihrer Versicherung auf, um zu klären, mit welchen Versicherungsleistungen Sie rechnen können. Es ist möglich, dass Ihre PKV nur den 2,3-fachen Satz oder weniger erstattet, so dass Sie in diesem Fall eine Eigenleistung zu tragen hätten. Bitte informieren Sie sich, ob und in welcher Form ein Antrag für die Behandlung zu stellen ist. In der Regel sind 5 probatorische Sitzungen antrags- u. genehmigungsfrei.

 

Beihilfeberechtigte Patienten

 

Für Patienten, die beihilfeberechtigt sind, gilt die Beihilfeverordnung für Psychotherapie. Hier ist es erforderlich, nach maximal 5 probatorischen Sitzungen einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Beilhilfestelle zu stellen. Die Abrechnung der Psychotherapie richtet sich ebenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Abgerechnet wird ebenfalls in der Regel der 2,6-fache Satz (siehe oben).

 

Gesetzlich versicherte Patienten

 

Sollten Sie gesetzlich versichert sein, ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Ihre Krankenkasse die Behandlungskosten in einer Privatpraxis übernimmt, da sich die Regularien für gesetzlich versicherte Personen in 2018 erheblich verändert haben. Es besteht zwar lt. Gesetz ein Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung im Krankheitsfall und bei nicht vorhandenen Plätzen bei Therapeuten mit Kassenzulassung auch in Privatpraxen, jedoch ist der Zugang dazu mit diesen neuen Regularien erheblich erschwert worden. Daher meine Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse, falls Sie keinen Platz bei einem Kassentherapeuten finden können. Sollte diese sich kulant zeigen, kontaktieren Sie mich gerne. Die Gebühren richten sich wie bei den privat versicherten Patienten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), siehe oben.

 

Selbstzahler

 

Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, die Behandlungen privat zu zahlen (d.h. ohne Antragstellung bei einem Kostenträger). Das Honorar richtet sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und beträgt zur Zeit für Selbstzahler € 109,30 pro Sitzung (50 min, 2,5-facher Satz). Alle weiteren Leistungen werden wie bei privat versicherten Patienten abgerechnet.